Der Umwelt zu Liebe
CO-Abgasuntersuchung für Gabelstapler mit Flüssiggasmotor:
Nach DGUV Vorschrift 79 (ehemals BGVD34 §37 (UVV45/VBG21)) muss bei allen Gabelstaplern, die mit Flüssiggas angetrieben werden, in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch halbjährlich, eine CO-Abgasuntersuchung durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Zusätzlich muss die Gasanlage des Staplers alle 1.000 Betriebsstunden bzw. jährlich auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Abgasuntersuchung (Rußmessung) für Dieselgabelstaplern:
Bei Dieselstaplern im Halleneinsatz und bei aufgebauter Partikelfilteranlage wird nach TRGS 554 alle 1.000 Betriebsstunden bzw. halbjährlich eine Abgasuntersuchung fällig. Hierbei werden die Luftfilter-und Auspuffanlage, die Motordrehzahl sowie der Partikelfilter mit einem Rußmessgerät überprüft.
Abgastester für genaue Messungen, damit die Emissionsgrenzwerte den rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechen.