Allgemeines

Alle Lieferungen-und Leistungen erfolgen ausschließlich zu_ den nachstehenden – Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht yertragsinhalt, wenn von dem Lieferer nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt den Vertrag und die übrigen Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht.

Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht.

Zur Abtretung von Ansprüchen bedarf der Besteller der Zustimmung des Lieferers.

Vertragsabschluss

Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend. Bestellungen werden seitens des Lieferers erst mit dessen Auftragsbestätigung verbindlich. Die Auftragsbestäti­ gung des Lieferers Ist auch maßgebend bezüglich des Umfangs der Lieferpflicht. Nebenabreden jeder Art sind nur bei schriftlicher Bestätigung des Lieferers wirk­ sam.

Die zum Angebot des Lieferers gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) sowie Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brenn­ stoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten etc. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.  Der Lieferer behält sich an den dem Besteller übergebenen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor, die Unterlagen dürfen ohne seine Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

Veränderte Umstände

Sofern nach Vertragsabschluss z.B. durch Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Vergleich- und Insolvenzverfahrens, Geschäftsauflösung oder -Über­ gabe, Wechselproteste oder andere vergleichbare Umstände berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, ist der Lleferer nach seiner Wahl berechtigt, Vorauszahlungen des Auftragsbetrages oder anderweitige Sicherheit zu begehren oder von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass derBesteller hieraus Irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

Preise und Zahlung

Die Preise verstehen sich, falls hicht anders vereinbart, ab Betrieb des Lieferers.

Die Preise sind freibleibend. Bel Lohn- oder Materialkostenerhöhung behält sich der Lieferer die Berichtigung der angegebenen Preise vor. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung.

Zahlungen sind wie in der Auftragsbestätigung angegeben zu leisten, und zwar ausschließlich an den Lleferer.

Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt. Die Kosten der Diskontierungen und der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

Kommt der Be teller seinen Zahlungspflichten nicht nach, sind alle Forderungen des Lleferers, auch soweit diese noch nicht fällig oder gestundet sind, sofort zahl­ bar. Gleiches gilt, sofern der Besteller nach erfolgter Zahlung die Zahlungen ein­ stellt oder über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzver­ fahrens beantragt ist.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Lieferer von dem Zeitpunkt der Fälligkeit an unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weitergehenden Scha­ dens Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutsches Bundesbank, mindestens in Höhe von 6 % geltend machen, ohne dass es einer lnverzugsetzung bedarf.

Gegen die Forderungen des Lieferers kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Lleferer den Kaufvertrag bestätigt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Lieferers verlassen hat oder zur Auslieferung durch Übernahme oder Versendung bereitgestellt und dieser Umstand dem Besteller angezeigt ist.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereig­ nisse, die außerhalb des Machtbereiches des Lieferes liegen (z.B. Streiks, Aus­ sperrungen, Betriebsstörungen, Materialverknappung, Transportsperren und -be­ hlnderungen, behördliche Maßnahmen). Beginn und Ende solcher Ereignisse hat der Lieferer dem Besteller anzuzeigen. Sofern dem Lieferer aus den vorstehend erwähnten Gründen die Leistung unmöglich oder erheblich erschwert wird, ist er berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deswegen Irgendwelche Schadenersatzansprüche zustehen.

Bel Nichteinhaltung der vereinbarten bzw. der unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 angemessen verlängerten Lieferfrist kann der Besteller dem Lieferer eine Nachfrist setzen, die mindestens 8 Wochen betragen muss. Nach fruchtlosem Verlauf dieser Nachfrist kann der Besteller von dem Vertrage zurücktreten. Weiter­ gehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Sofern sich die Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen, verzögert, ist der Lieferer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist von dem Vertrage zurückzutreten oder Schaden­ ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall kann der Lieferer ohne besonderen Nachweis 30 % des Kaufpreises als Entschädigung begehren, es sei denn, der Besteller weist nach, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Lieferer behält sich während der Lieferfrist Konstruktions- und Formände­ rungen des Liefergegenstandes vor, sofern der Liefergegenstand hierdurch nicht eine grundlegende Änderung erfährt.

Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart worden ist, ab Betrieb des Lieferars bzw. Werk des Herstellers und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch  den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme, die dem Lieferer minde­ stens 1 Woche vor diesem Termin angezeigt sein muss, nicht erfolgt, so gilt der Lieferer als ermächtigt, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Be­ stellers zu versenden. Wird der Kaufgegenstand von dem Besteller oder seinen Bevollmächtigten übernommen, so geht mit der Übernahme die Gefahr auf den Be­ steller über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Kaufgegenstand von dem Lieferer oder Hersteller einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben wird.

Eine Transportversicherung wird von dem Lleferer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen. Die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.



Eigentumsvorbehalt

Der-Lieferer behält sich-das-Eigentum an dem Liefergegenstand, bis zur erfolgter Bezahlung der aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen vor. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Die Rechte aus den von dem Besteller abgeschlossenen Versicherungensverträgen stehen während der Dauer des Eigentumsvorbehalts dem Lleferer zu.

Der Besteller darf den Liefergegenstand vor restloser Bezahlung ohne Zustimmung des Lieferers weder veräußern noch verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Ist der Besteller Wiederverkäufer, so gilt der Weiterverkauf im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes als gestattet. Der Besteller hat den Erwerber auf den Eigen­ tumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen.

Bel Eingriffen Dritter (z.B. Pfändu_ngen) hat der Besteller dem Lieferer unverzüg­ lich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen sowie die Kosten der zur Beseitigung des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen zu tragen, soweit diese nicht von dem, der den Eingriff veranlasst hat, zu erbringen sind.

Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Liefergegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie die erforderlichen Reparaturen – abgesehen von Notfällen – von dem Lleferer oder einer von ihm anerkannten Werkstatt auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

Veräußert der Besteller mit oder ohne Zustimmung des Lieferers den Liefer­ gegenstand, so tritt er bereits jetzt Forderungen gegen der Erwerber mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der noch offenstehenden Forderung des Lieferers an diesen slcherungshalber ab. Der Besteller Ist gehalten, den Lieferer auf dessen Begehren Namen und Anschrift des Erwerbers sowie die Höhe der Forderungen mitzuteilen.

Lässt bei Exportgeschäften das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegen­ stand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lleferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferer diese Rechte ausüben.

Kommt der Besteller seinen Zahlungen und Versicherungspflichten oder den sich aus  dem  Eigentumsvorbehalt ergebenden  Obliegenheiten nicht  nach,  so wird die noch offenstehende Forderung des Lieferers in voller Höhe  fällig,  auch so­ weit Wechsel mit späterer Fälligkeit begeben sind. Wird die noch offenstehende Gesamtforderung des Lieferars nicht sofort bezahlt, erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist in diesem Falle berechtigt, entweder den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Anslchnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Ent­ schädigung aus der Benutzung des Liefergegenstandes dessen Wertminderung zu erstatten.

Montage

Die von dem Lleferer zu erbringenden Montagen, Demontagen, Nach- und Reparaturarbeiten erfolgen auf der Grundlage der im Abdruck beiliegenden Montagebedingungen. Diese werden von dem Besteller anerkannt.

Gewährleistung und Haftung

Wegen Mängel des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, übernimmt der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte die Gewährleistung im Rahmen, der von dem Her­ steller des Liefergegenstandes festgelegt ist. Im übrigen, soweit der Hersteller des Liefergegenstandes keine Regelung getroffen hat, wie folgt:

Nach Wahl des Lieferers sind von diesem alle Teile unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb  von 6 Monaten –  bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten – nach Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahr­ Obergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen mangelhafter Ausführung

unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Der Liefergegenstand ist unverzüglich zu untersuchen und die Feststellung etwaiger Mängel dem Lleferer sofort schriftlich anzuzeigen. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Garantiezeit nicht erneuert, sondern lediglich um den Ersatzzeitraum verlängert, in dem der Liefergegenstand wegen des Mangels nicht genutzt werden konnte. Die Inbetriebnahme muss 3 Monate nach Lieferung erfolgt sein. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Liefereres, so erlischt die Haftung spätestens nach 12 Monaten nach Gefahrübergang.

Bel Dichtungen, Isolierungen und Federn wird von dem Lieferer eine Haftung nicht übernommen.

Zur Vornahme der dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat Ihm der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebs­ sicherheit, von denen der Lleferer zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer ange­ messenen Ersatz der ihm entstandenen Kosten zu verlangen.

Wird von dem Besteller die Beseitigung eines Mangels, der von dem Lieferer nicht als solcher anerkannt wird, begehrt, so kann äer Lleferer die Durchführung der Arbeiten von der vorherigen-Hinterlegung der voraussichtlichen Kosten abhängig machen.

Bei Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird seitens des Lieferers eine Gewährleistung nur übernommen, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.

Voraussetzung einer Haftung des Lieferers Ist die Erfüllung der dem Besteller ob­ liegenden Verpflichtungen. Der Lieferer haftet nicht, sofern der Liefergegenstand durch unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder durch andere Ereignisse, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, beschädigt worden ist.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch solche wegen Folge­ schäden, gleichgültig auf welchen Sachverhalt oder welche Rechtsgrundlage sie gestützt werden, sind ausgeschlossen.

Der Lieferer steht ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.

Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch nicht sachgemäße Anschlüsse des Liefergegenstandes an dem elektrischen Arbeitsnetz des Bestellers entstehen.

Erfüllung und Gerichtsstand

Leistungs- und Erfüllungsort Ist Lohmar. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ein­ schließlich solcher aus Wechseln und anderen Urkunden ist Lohmar, sofern der Besteller Vollkaufmann Im Sinne des HGB, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder In der Bundesrepu­ blik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundes­ republik Deutschland verlegt.